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Forumbeiträge
Wolfgang Rüppel
02. Juni 2024
In Allgemeine Diskussionen
Anbei eine interessante Faktenzusammenstellung zur Windenergie vom BUND.
https://www.bund.net/themen/aktuelles/detail-aktuelles/news/argumente-fuer-windenergie-fakten-statt-mythen/
Von "Windräder schreddern Vögel" bis "Infraschall macht krank"...
--> Zu letzterem siehe auch Wie zwei Wissenschaftler einen kapitalen Fehler entdeckten
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
• Wir investieren ausschließllich in Anlagen für erneuerbare Energien mit langfristig sicheren Erlösen,
wir streben dabei durchschnittliche Jahres-Renditen von ca. 5% an.
• Die ab dem Jahr 2023 in Betrieb genommenen Anlagen generieren erstmals in 2024 ihren vollen Erlös. Wir streben deshalb ab 2025 eine Gewinnverteilung an unsere Mitglieder an.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Es ist zu jeder Zeit möglich, seine Anteile an der Genossenschaft zu kündigen. Die Auszahlung dieser Anteile erfolgt erst nach dem nächsten Jahresabschluss und Jahreshauptversammlung, wieder vergleichbar mit den Genossenschaftsbanken.
Eine weitere Möglichkeit ist, seine(n) Anteil(e) an ein anderes Mitglied der Genossenschaft zu verkaufen (die Nachfrage ist hoch!). Der Übertrag der Anteile erfolgt nach Zustimmung durch den Vorstand und ist somit auch kurzfristig unterjährig möglich.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
• Wir sind als Genossenschaft verpflichtet zum Vorteil unserer Mitglieder zu handeln und sehen von risikoreichen Investitionen ab, wichtige Geschäftsentscheidungen werden in der Generalversammlung aller Mitglieder gemeinsam getroffen
• In unserer Satzung wurde festgelegt, dass KEINE NACHSCHUSSPFLICHT besteht, das bedeutet, dass im Falle von finanziellen Problemen kein Mitglied weiteres Geld in die Genossenschaft investieren muss.
• Somit entspricht die maximale Haftung jedes Mitglieds der Höhe seiner Anteile an der Genossenschaft.
Da wir aber mit den gebauten Energieerzeugungsanlagen und Infrastrukturen auch einen Gegenwert schaffen, ist dieses Szenario äußerst unwahrscheinlich.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
• Als Mitglied bist Du mit deinen erworbenen Genossenschaftsanteilen Miteigentümer an den erneuerbaren Energieanlagen der Genossenschaft.
• Du beteiligst Dich an der Zukunftsfähigkeit der Region durch nachhaltige, erneuerbare Energien und größere Unabhängigkeit von kritischen Energielieferungen, du trägst damit aktiv zu mehr Klimaschutz bei.
• Du entscheidest im Rahmen der jährlichen Generalversammlung mit über mögliche Ausschüttungen und/oder die Reinvestition von Erlösen.
• Du erhälst fachliche Unterstützung auch bei privatem Interesse an erneuerbaren Energien.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Für jedes Projekt wird zunächst die nötige Investitionssumme ermittelt. Diese Summe wird dann in Anteile zu je 250,00 € aufgeteilt, wodurch sich die für die jeweilige Projektfinanzierung benötigte Anzahl der zusätzlichen Anteile ergibt. Diese zusätzlichen Anteile werden in einer befristeten Ausschreibung zum Kauf angeboten.
Käufer*Innen geben im Antrag "Aufstockung der Geschäftsanteile" an, wieviele zusätzliche Anteile sie erwerben wollen. Wir möchten erreichen, dass möglichst viele Interessierte eine Beteiligung an den Projekten erhalten können. Deshalb werden bei der Zuteilung der Anteile alle KäuferInnen berücksichtigt.
Ist die Investitionssumme erreicht werden für dieses Projekt keine weiteren Anteile zugeteilt.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Jede*r Interessierte kann sich grundsätzlich aktuell mit EINEM Anteil je 250,- EUR an der Genossenschaft beteiligen.
Bitte füllen Sie dazu den Aufnahmeantrag (siehe) aus und senden ihn uns unterschrieben zurück.
Nach einem positiven Votum durch den Vorstand informieren wir Sie umgehend und teilen Ihnen Ihre Mitgliedsnummer mit.
Nach der Information über die Mitgliedschaft wird der Mitgliedsanteil per Lastschrift eingezogen (sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben), andernfalls ist der Mitgliedsanteil von Ihnen zu überweisen.
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Wolfgang Rüppel
29. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Jede natürliche und juristische Person ist hierzu berechtigt, also auch minderjährige, bzw. bevormundete Personen, mit Einverständnis des entsprechenden gesetzlichen Vertreters.
Beitritte zur Genossenschaft sind erwünscht und jederzeit möglich!
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Wolfgang Rüppel
27. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Eine Anteilserhöhung für die Finanzierung neuer Projekte findet im Allgemeinen nach folgendem Ablauf statt:
1. Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft schlagen eine Anteilserhöhung zur Finanzierung neuer Projekte vor, die finale Beschlussfassung erfolgt durch die Generalversammlung.
2. Mitglieder können ihre Anteils-Reservierung über Formular vornehmen.
Hinweis: Es gibt hierbei zunächst keine Begrenzung in der Reservierungshöhe.
3. Sichtung der eingegangenen Anteils-Reservierungen durch die Vorstandsschaft.
Hinweis: Bei vorhandenem Überangebot an Reservierungen, werden die höchsten Anteils-Reservierung gegebenenfalls gedeckelt. Vorrang hat die Anteils-Erhöhungen möglichst gleichmässig auf die Mitglieder zu verteilen.
4. Mitglieder erhalten Angebot zur Anteilserhöhung. Sofern diesem Angebot nicht binnen der angegebenen Frist widersprochen wird, erfolgt dann die Zuteilung und Abbuchung der Anteilserhöhungen.
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Wolfgang Rüppel
20. Dez. 2022
In Fragen & Antworten
Uns erreichen (jetzt gerade vor Weihnachten) Anfragen, wie man Anteile verschenken kann.
Dazu folgende Hinweise:
Ist Begünstigte:r noch nicht Genossenschaftsmitglied, so kann man für diesen einen Mitgliedsantrag (siehe https://www.beg-frb.de/formulare-infos) ausfüllen. Auf dem Mitgliedsantrag kann auf Seite 1 die Bankverbindung für Ansprüche aus der Genossenschaft angegeben werden. Hier trägt man also die Bankverbindung des Begünstigten ein. Auf Seite 3 "SEPA-Lastschriftmandat" trägt man dann z.B. seine eigene Bankverbindung ein, von dieser wird dann der Mitgliedsbeitrags-Anteil eingezogen.
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Wolfgang Rüppel
05. Dez. 2022
In Allgemeine Diskussionen
Das Jahressteuergesetz 2022, das am Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde, enthält erstmals eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen in mehreren Steuergesetzen. Das Gesetzespaket enthält drei wesentliche Änderungen für die Photovoltaik: Bei der Umsatzsteuer wird ein neuer Steuersatz mit null Prozent eingeführt, der vielen Käufern künftig praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht. Die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen werden von der Einkommensteuer befreit, was sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen gilt. Das Steuerberatungsgesetz wird so geändert, dass Lohnsteuerhilfevereine künftig die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erstellen dürfen, wenn sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind. siehe https://www.pv-magazine.de/2022/12/02/null-prozent-umsatzsteuer-fuer-photovoltaik-anlagen-ab-2023/
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Wolfgang Rüppel
14. Sept. 2022
In Allgemeine Diskussionen
14.09.2022 - Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Die Bundesregierung hat heute weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für die dezentrale Nutzung von Photovoltaikanlagen beschlossen: Damit setzen wir den Kurs des konsequenten Bürokratieabbaus und des Ausbaus der Erneuerbaren fort. Das haben wir beschlossen: Wir stellen klar, dass Balkonsolaranlagen keine absurden Abschaltvorrichtungen benötigen. Das gilt für alte wie neue Anlagen. Neue PV-Anlagen bis 25 kWpeak brauchen auch keine Steuerungseinrichtungen bzw. Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70% mehr. Für Altanlagen wird die sogenannte 70% Regelung bis 7 kWp ab 1.1.23 komplett aufgehoben. Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit PV-Anlagen bei Einfamilienhäusern & Nebengebäuden bis 30 kWp werden von der Einkommenssteuer freigestellt. Auch in Mehrfamilienhäusern werden Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sogar bis zu 100 kWp von der Einkommenssteuer freigestellt. (15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit) Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass PV zwar wirtschaftlich ist, aber große Profite damit dezentral nicht zu machen sind. Aufwändige Steuererklärungen entfallen! Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentliche Gebäude sowie zugehöriger Komponenten und Speicher führen wir einen Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ein. Damit nutzen wir die Spielräume der neuen EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Arbeitnehmer*innen weiter steuerlich beraten, wenn sie in eine PV-Anlage investiert haben. Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 kommt zudem eine Regelung im EEG, die einen zusätzlichen Anreiz zur Stromproduktion aus Biogasanlagen setzt. Außerdem kommt für den 15.Januar 2023 eine zusätzliche „Krisensonderausschreibung“ für Solaranlagen in Höhe von 1.500 MW. Hier besteht noch ein Vorbehalt auf Beihilfegenehmigung der EU-Kommission.
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Wolfgang Rüppel
15. Juli 2022
In Allgemeine Diskussionen
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Wolfgang Rüppel
15. Juli 2022
In Allgemeine Diskussionen
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Wolfgang Rüppel
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